Wie immer berichte ich darüber woraus sich mein Handeln ableitet und gebe euch diesbezüglich Tipps, die ich auch selbst für mich beachte. Deshalb wird mein nächster Schritt sein, neben dem Beantragen meines Zwischenzeugnisses beim Arbeitgeber – welches ich inzwischen erhalten habe – mich vor dem 15.03.2022 von einem Arzt arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Dies verschafft mir für die temporäre Impfpflicht Luft und natürlich ist jeder auf seinen Lohn angewiesen.
- BeitragsautorVon Führungskraft mit Herz
Was tun? Den Kopf jetzt zu verlieren wäre das denkbar ungünstigste und damit das nicht passiert, spreche ich über die Schritte die ich als ungeimpfte Krankenschwester, die von der Impfpflicht massiv betroffen und in die Ecke gedrängt wird, jetzt angehen werde. Als Hilfestellung und kleines Backup, damit ihr euch sicherer fühlt, gebe ich euch den Podcast von Rechtsanwalt Alexander Christ an die Hand. Ihr könnt ihn hier bei mir auf dem Blog runterladen. Hört euch diesen heute, morgen oder auch am Wochenende – ganz – an. Nur wer weiß was seine Rechte sind, kann selbstsicher, sachlich und ruhig gegenüber dem Arbeitgeber auftreten und argumentieren.
Hier also nun mein kurzer Handlungsleitfaden, welcher euch eine Orientierung geben soll, was ich jetzt aktuell tue:
- Ich für mich stelle derzeit sicher, dass ich einen Arzt meines Vertrauens in meiner Region habe, der mich bereits vor dem 15.03.2022 arbeitsunfähig schreibt. An einer AU kann weder der Arbeitgeber noch das Gesundheitsamt – welches ja zukünftig über ein Berufsverbot und Bußgeld gegenüber meiner Person entscheiden darf – rütteln. Da die Nachweispflicht „nur“ bis Ende des Jahres gilt, werde ich mir dadurch erst mal Zeit und Luft verschaffen.
Durch diese AU ist gewährleistet, dass ich weiterhin finanziell abgesichert bin – siehe Folge 2 & 4 des Podcastes. - Mein Zwischenzeugnis – was jeder, jederzeit bei seinem Arbeitgeber verlangen kann – habe ich inzwischen bei meinen Unterlagen.
- Ich gehe auf Spaziergänge, weil m.M.n. nur das Sichtbar machen meines Unmuts bezüglich dieser Impfpflicht – natürlich friedlich – auf der Straße wirklich Einfluss nehmen kann – Stichwort Gesetz der 3,5%. Egal ob geimpft oder ungeimpft, egal ob bereits von der Impfpflicht betroffen oder nicht, jeder sollte spazieren gehen.
- Es wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichnen 1 BvR 2649/21) durch den Heidelberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Uwe Lipinski eingereicht. Alle relevanten Klägergruppen sind in dieser Verfassungsbeschwerde enthalten, das Ergebnis hat nicht nur für mich Auswirkungen, sondern für uns alle. Drücken wir die Daumen und machen diese erste und bislang wohl einzige Verfassungsbeschwerde bekannter.
Viele weitere Details habe ich dir hier und hier zusammengefasst. Nachfolgend nun alle Podcastfolgen zum Download.
Was tun? Den Kopf jetzt zu verlieren wäre das denkbar ungünstigste und damit das nicht passiert, spreche ich über die Schritte die ich als ungeimpfte Krankenschwester, die von der Impfpflicht massiv betroffen und in die Ecke gedrängt wird, jetzt angehen werde. Als Hilfestellung und kleines Backup, damit ihr euch sicherer fühlt, gebe ich euch den Podcast von Rechtsanwalt Alexander Christ an die Hand. Ihr könnt ihn hier bei mir auf dem Blog runterladen. Hört euch diesen heute, morgen oder auch am Wochenende – ganz – an. Nur wer weiß was seine Rechte sind, kann selbstsicher, sachlich und ruhig gegenüber dem Arbeitgeber auftreten und argumentieren.
Hier also nun mein kurzer Handlungsleitfaden, welcher euch eine Orientierung geben soll, was ich jetzt aktuell tue:
- Ich für mich stelle derzeit sicher, dass ich einen Arzt meines Vertrauens in meiner Region habe, der mich bereits vor dem 15.03.2022 arbeitsunfähig schreibt. An einer AU kann weder der Arbeitgeber noch das Gesundheitsamt – welches ja zukünftig über ein Berufsverbot und Bußgeld gegenüber meiner Person entscheiden darf – rütteln. Da die Nachweispflicht „nur“ bis Ende des Jahres gilt, werde ich mir dadurch erst mal Zeit und Luft verschaffen.
Durch diese AU ist gewährleistet, dass ich weiterhin finanziell abgesichert bin – siehe Folge 2 & 4 des Podcastes. - Mein Zwischenzeugnis – was jeder, jederzeit bei seinem Arbeitgeber verlangen kann – habe ich inzwischen bei meinen Unterlagen.
- Ich gehe auf Spaziergänge, weil m.M.n. nur das Sichtbar machen meines Unmuts bezüglich dieser Impfpflicht – natürlich friedlich – auf der Straße wirklich Einfluss nehmen kann – Stichwort Gesetz der 3,5%. Egal ob geimpft oder ungeimpft, egal ob bereits von der Impfpflicht betroffen oder nicht, jeder sollte spazieren gehen.
- Es wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichnen 1 BvR 2649/21) durch den Heidelberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Uwe Lipinski eingereicht. Alle relevanten Klägergruppen sind in dieser Verfassungsbeschwerde enthalten, das Ergebnis hat nicht nur für mich Auswirkungen, sondern für uns alle. Drücken wir die Daumen und machen diese erste und bislang wohl einzige Verfassungsbeschwerde bekannter.
Viele weitere Details habe ich dir hier und hier zusammengefasst. Nachfolgend nun alle Podcastfolgen zum Download.

Einführung zum Podcast von Rechtsanwalt Alexander Christ
Folge 1
Allgemeine Bemerkungen zum aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 2
Krankschreibung, kaum Patientenkontakt und dergleichen mehr und allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 3
Freistellungen, Ausbildung und einiges mehr – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 4
Elternzeit, Sozialabgaben (also um die Frage, bin ich weiter krankenversichert oder nicht?) und nochmal um Krankschreibung – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 5
Bußgelder (wann drohen diese wem?), die Frage, in welchen Betrieben gelten die Regelungen eigentlich und andere Fragen – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Kommentar von mir:
Bei Folge 5 des Podcastes habe ich und auch das Netzwerk KRiStA eine andere Auffassung, denn uns als ungeimpften Pflegekräften droht sehr wohl ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro, kommen wir der Nachweispflicht nicht nach – die Details findest du in diesem Beitrag von mir. Ich habe diesbezüglich bei ihm via E-Mail nachgefragt, sollte ich Antwort erhalten, ergänze ich das hier natürlich.
Folge 6
Meldung ans Gesundheitsamt, die Arbeitslosmeldung und um Interessantes zur ambulanten Pflege – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Sollten noch wichtige Informationen fehlen, dann meldet mir diese gerne hier im Kommentarbereich unterhalb des Beitrags. Außerdem freue ich mich über eure Meinung und Einschätzung dazu.
Hallo,
leider funktioniert bei mir der Podcast nicht – heißt: ich kann den Artikel nicht abspielen. Mach ich etwas falsch?
Gruß Carmen
Habs repariert, danke für den Hinweis. Müsste gehen jetzt
Hallo
Mal eine Frage zum Ambulanten Pflegedienst da steht in der Gesetzesfassung drin das es um Intensivmedizinische Behandlung geht sollte ja bedeuten daß die normalen Pflegedienste die „nur Pflege/ Behandlungspflege “ durchführen nicht betreffen sollte oder?
LG
Wichtig: man hört in der letzten Zeit die wildesten Falschmeldungen.
Dazu gehört auch, dass §20a angeblich kein automatisches Beschäftigungsverbot bedeuten würde, und die Ges.-Ämter darüber mit einem Schreiben entscheiden würden.
lt. Gesetz „kann“ ein Gesundheitsamt ein Betretungsverbot aussprechen. Muss es aber nicht. Es ist irrelevant. Denn §20a ist bereits mehrfach eindeutig:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1640803943294
Lesen Sie unbedingt zum Verständnis S3. §20a Absatz (1). (für Arbeitnehmer geregelt, eindeutig)
Und Absatz (3) der 1. Satz, wichtig dazu Satz 4 und 5 (für Arbeitgeber, einmal Satz 4 für bestehende Mitarbeiter, Satz 5 für Einstellungen ab dem 16.03., ebenso eindeutig).
Wie Sie sehen ist die Gesetzleage eindeutig. Kein Ungespritzer, „Genesener“ usw. darf ab dem 16.03 weder beschäftigt werden noch die Arbeit weiter aufnehmen.
Es wird offensichtlich absichtlich weiter Unruhe gestiftet, um die Menschen zu verunsichern und in der Luft für einige Zeit hinzuhalten. Meldung ans Arbeitsamt muss ja auch erfolgen. Dies sollte noch im Februar geschehen.
Tip: selbst fristlos kündigen zum Ende März, denn eine Weiterschäftigung ist ja nicht mehr möglich (sofern kein Homeoffice etc. angeboten) und A.-geber sich weigert, zu kündigen. Das ist ein essentieller, wichtiger Grund, bei dem es keine Sperre beim A.-Geld gibt. A-geber oder Gerichte werden dem nichts entgegenzusetzen haben. Denn, man darf ja nicht mehr arbeiten. Eine sog. Impf“pflicht“ gibt es durch §20a nicht, eben nur ein Beschäftigungsverbot.
Hallo,
Das sehe ich anders. Ich lese da Gesetz so, dass es Personen nach Absatz 2 gibt, die müssen bei fehlendem Nachweis dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, das sind bereits im Betrieb tätig sind. Die Personen in Absatz 3 sind ab dem 16.3. tätig werdende, die dürfen ohne Nachweis nicht beschäftigt werden, müssen somit bei fehlendem Nachweis auch nicht dem Gesundheitsamt gemeldet werden sondern nur bei Verdacht eines falschen Nachweises.